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Unterhaltsvorschuss

Kurz beantwortet

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die einspringt, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Sie ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) geregelt und wird über das Jugendamt beantragt.

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert Kinder ab, deren Elternteil nicht oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt. Anspruch besteht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, etwa wenn das Kind bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt und ein Unterhaltstitel nicht oder nur teilweise erfüllt wird. Die Leistung wird vom Jugendamt bewilligt und gezahlt. Der Staat holt die Beträge in der Regel später beim Unterhaltspflichtigen zurück.

Beispiel aus der Praxis: Eine alleinerziehende Mutter bekommt seit Monaten keinen Unterhalt. Sie stellt beim Jugendamt einen Antrag und legt die nötigen Nachweise vor. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Alter des Kindes.

Den Antrag und die Voraussetzungen erklärt der Ratgeber Unterhaltsvorschuss: Anspruch, Höhe, Antrag. Die zuständige Stelle finden Sie über Jugendamt finden. Aktuelle Beträge stehen in den amtlichen Veröffentlichungen und sind dort zu prüfen.

Der Anspruch endet unter anderem, wenn das Kind eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder der andere Elternteil wieder Unterhalt zahlt. Wer Änderungen melden muss, sollte dies zeitnah tun. Unberechtigt erhaltene Beträge können zurückgefordert werden, daher ist eine saubere Mitteilung wichtig.

Die Leistung wird häufig rückwirkend ab Antragstellung gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sollte der Antrag möglichst zeitnah gestellt werden, damit keine Monate verloren gehen.

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