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Sorgeerklärung

Kurz beantwortet

Die Sorgeerklärung ist eine Erklärung unverheirateter Eltern, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Sie kann beim Jugendamt abgegeben werden und ist in § 1626a BGB geregelt.

Haben unverheiratete Eltern kein gemeinsames Sorgerecht, kann die Mutter allein sorgeberechtigt sein. Mit einer Sorgeerklärung erklären beide Eltern, dass sie die Sorge gemeinsam tragen wollen. Die Erklärung ist in § 1626a BGB geregelt. Sie kann vor dem Jugendamt, dem Standesamt oder einem Notar abgegeben werden, und das Jugendamt berät dazu kostenfrei.

Beispiel: Ein Paar lebt getrennt, hat aber ein gemeinsames Kind. Der Vater möchte an wichtigen Entscheidungen beteiligt sein. Beide erscheinen beim Jugendamt, geben die Erklärung ab und lassen sich über die Folgen beraten. Die Wirkung tritt mit der Abgabe ein.

Die Schritte und Unterlagen beschreibt der Ratgeber Sorgeerklärung beim Jugendamt. Den Standort des zuständigen Amts finden Sie über Jugendamt finden. Die Wirkung im Einzelfall sollten Betroffene mit einer Beratungsstelle besprechen.

Die Erklärung gilt auch dann, wenn sich die Eltern später trennen. Sie sollte deshalb gut überlegt sein. Bei Fragen zur Wirkung für Umgang und Unterhalt empfiehlt sich eine Beratung, bevor die Erklärung abgegeben wird, damit beide Seiten die Folgen kennen.

Die Erklärung kann später nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden, deshalb ist eine sorgfältige Vorbereitung wichtig. Eltern sollten Fragen zu Umgang, Unterhalt und Namen vorab mit der Beratung klären.

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