Amtsvormundschaft
Kurz beantwortet
Die Amtsvormundschaft ist eine Vormundschaft, die das Jugendamt führt, wenn kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist. Sie ist im BGB geregelt und endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
Ist ein Kind ohne Eltern oder Sorgeberechtigte, ist ein Vormund zu bestellen. Das Familiengericht wählt in vielen Fällen eine Einzelperson aus. Wenn dafür niemand geeignet ist, wird die Vormundschaft dem Jugendamt übertragen. Man spricht dann von einer Amtsvormundschaft. Die Rechtsgrundlagen sind die §§ 1773 ff. BGB und das SGB VIII. Das Jugendamt führt die Vormundschaft über Beamte oder Beschäftigte, die dafür zuständig sind.
Praxisbeispiel: Nach dem Tod beider Eltern eines Jugendlichen findet sich kein Verwandter, der die Verantwortung übernehmen kann. Das Familiengericht überträgt die Aufgaben dem Jugendamt. Der Amtsvormund vertritt das Kind in Rechtsfragen und ist Ansprechpartner für die Hilfeplanung.
Die Unterschiede zu anderen Schutzformen erklärt der Eintrag Vormundschaft. Eine Übersicht zu den Aufgaben des Jugendamts bietet der Ratgeber Was macht das Jugendamt. Für konkrete Fälle ist das zuständige Jugendamt die richtige Anlaufstelle.
Die Amtsvormundschaft wird von Fachkräften geführt, die für mehrere Kinder zuständig sind. Kontakt zum Vormund besteht meist über feste Termine. Wer Fragen zum Ablauf hat, kann sich an die zuständige Stelle wenden und um eine Übersicht über die Zuständigkeiten bitten.
Der Amtsvormund trifft Entscheidungen im Interesse des Kindes, bespricht sie aber soweit möglich mit dem Kind und den Beteiligten. Die Vertrauensbasis entsteht durch verlässliche Termine und klare Absprachen.