Was macht das Jugendamt? Aufgaben, Hilfen und Ihre Rechte

Kurz beantwortet
Das Jugendamt unterstützt Familien mit Beratung und Hilfen (zum Beispiel Kitaplatz und Hilfe zur Erziehung), schützt Kinder bei Gefährdung (§ 8a, § 42 SGB VIII) und wirkt in Familiengerichtsverfahren mit (§ 50 SGB VIII). Es ist keine reine Kontrollbehörde: Auf viele Leistungen haben Eltern und Kinder einen Rechtsanspruch.
Wofür das Jugendamt zuständig ist
Das Jugendamt ist die Behörde der Kommune für die Kinder- und Jugendhilfe. Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet ein Jugendamt (§ 69 Abs. 3 SGB VIII); wer Träger ist, bestimmt das Landesrecht. Das sind meist Landkreise und kreisfreie Städte, in manchen Ländern auch große kreisangehörige Städte. Die Aufgaben nimmt der Jugendhilfeausschuss gemeinsam mit der Verwaltung des Amts wahr (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).
Der gesetzliche Auftrag steht in § 1 SGB VIII. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (§ 1 Abs. 2 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll junge Menschen fördern, Eltern beraten und unterstützen, Kinder vor Gefahren schützen und positive Lebensbedingungen schaffen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).
Welches Amt für Sie zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Wohnort. In unserem Jugendamt-Verzeichnis finden Sie Kontaktdaten. Wir sind ein unabhängiges Informationsangebot und kein Angebot einer Behörde.
Die Aufgaben im Überblick
§ 2 SGB VIII unterscheidet zwischen Leistungen an Familien und anderen Aufgaben der Jugendhilfe. Die folgende Tabelle ordnet beides.
| Bereich | Beispiele | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit | Jugendtreffs, Freizeitangebote, Beratung an Schulen | §§ 11 bis 14 SGB VIII |
| Förderung der Erziehung in der Familie | Familienbildung, Erziehungsberatung, Beratung bei Trennung und Scheidung, Unterstützung Alleinerziehender, Hilfe in Notsituationen | §§ 16 bis 21 SGB VIII |
| Kindertagesbetreuung | Kita, Kindertagespflege, Ganztag für Grundschulkinder | §§ 22 bis 25 SGB VIII |
| Hilfe zur Erziehung | Erziehungsberatung, Familienhilfe, Tagesgruppe, Pflegefamilie, Heim | §§ 27 bis 35 SGB VIII |
| Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung | Therapeutische und pädagogische Unterstützung | § 35a SGB VIII |
| Hilfe für junge Volljährige | Unterstützung beim Übergang ins selbstständige Leben, in der Regel bis 21 | § 41 SGB VIII |
| Kinderschutz | Gefährdungseinschätzung, Inobhutnahme | § 8a, § 42 SGB VIII |
| Mitwirkung vor Gericht | Familiengericht, Adoption, Jugendgerichtshilfe | §§ 50 bis 52 SGB VIII |
| Beistandschaft, Vormundschaft, Beurkundung | Vaterschaft, Unterhalt, Sorgeerklärung | §§ 52a bis 60 SGB VIII |
| Erlaubnisse und Aufsicht | Pflegeerlaubnis, Betriebserlaubnis für Einrichtungen | §§ 43 bis 48a SGB VIII |
Beratung und Unterstützung für Familien
Viele Familien kennen das Jugendamt nur aus den Medien als Eingriffsbehörde. Der größere Teil der Arbeit besteht aus Beratung. Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII). Wer allein für ein Kind sorgt, hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Personensorge und bei der Durchsetzung von Unterhalt (§ 18 Abs. 1 SGB VIII). Unverheiratete Eltern werden zur Sorgeerklärung beraten (§ 18 Abs. 2 SGB VIII), und Eltern wie Kinder haben Anspruch auf Beratung zum Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).
Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt und das Wohl des Kindes nicht anders gesichert ist, gibt es Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des Kindes im Haushalt (§ 20 SGB VIII). Die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII umfasst unter anderem Familienbildung, Beratung in allgemeinen Erziehungsfragen und Familienfreizeiten.
Bei Vaterschaft und Unterhalt unterstützt das Amt über die Beistandschaft, mehr dazu im Ratgeber Beistandschaft beim Jugendamt.
Kita und Kindertagespflege
Das Jugendamt trägt die Verantwortung dafür, dass ein bedarfsgerechtes Angebot besteht. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum dritten Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ab dem dritten Lebensjahr besteht bis zum Schuleintritt ein Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Für Grundschulkinder gilt ein stufenweise eingeführter Ganztagsanspruch: Wer im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Ganztagsangebote der Schule als erfüllt. Für Kinder unter einem Jahr gelten besondere Voraussetzungen, etwa Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).
Hilfe zur Erziehung
Wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist, haben Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Der Anspruch liegt bei den Eltern, nicht beim Amt, und setzt kein Versagen voraus. Die wichtigsten Formen sind:
- Erziehungsberatung (§ 28)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
- Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer (§ 30)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
- Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie (§ 33)
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
Vor der Entscheidung müssen Eltern und Kind beraten und auf mögliche Folgen für die Entwicklung hingewiesen werden. Dauert die Hilfe voraussichtlich länger, entscheiden mehrere Fachkräfte gemeinsam und stellen zusammen mit Eltern und Kind einen Hilfeplan auf, der regelmäßig überprüft wird (§ 36 SGB VIII). Eltern haben ein Wunsch- und Wahlrecht zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger (§ 5 SGB VIII). Eine ausführliche Darstellung folgt im Ratgeber Hilfe zur Erziehung.
Zur Erziehungsberatung dürfen Sie häufig direkt gehen: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme ambulanter Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen (§ 36a Abs. 2 SGB VIII). Andere Hilfen sollten Sie vorab mit dem Amt klären, weil das Amt die Kosten grundsätzlich nur trägt, wenn die Hilfe auf seiner Entscheidung nach dem Hilfeplan beruht (§ 36a Abs. 1 SGB VIII). Für selbst beschaffte Hilfen gelten enge Voraussetzungen (§ 36a Abs. 3 SGB VIII).
Kinderschutz: Gefährdungseinschätzung und Inobhutnahme
Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, muss es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einschätzen. Soweit der Schutz des Kindes dadurch nicht infrage gestellt wird, bezieht es Eltern und Kind in die Einschätzung ein. Hält es Hilfen für geeignet und notwendig, bietet es diese den Erziehungsberechtigten an (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). Halten die Fachkräfte ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, ruft das Amt das Gericht an, auch wenn die Eltern nicht mitwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Wer Hinweise geben möchte, lese den Ratgeber Kindeswohlgefährdung melden.
Die Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes, wenn das Kind darum bittet oder eine dringende Gefahr besteht (§ 42 SGB VIII). Das Amt muss die Eltern unverzüglich unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abschätzen. Widersprechen sie, ist das Kind zurückzugeben, sofern keine Gefährdung besteht oder die Eltern sie abwenden können, andernfalls wird unverzüglich das Familiengericht eingeschaltet (§ 42 Abs. 3 SGB VIII). Mehr dazu im Ratgeber Inobhutnahme.
Ihre Rechte gegenüber dem Jugendamt
- Beteiligung: Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII).
- Eigenes Recht der Kinder: Kinder und Jugendliche dürfen sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung selbst ans Jugendamt wenden (§ 8 Abs. 2 SGB VIII). Sie haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).
- Verständliche Information: Beratung und Aufklärung müssen in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen (§ 36 Abs. 1 SGB VIII).
- Wunsch- und Wahlrecht: Sie dürfen Wünsche zur Gestaltung der Hilfe äußern; ihnen soll entsprochen werden, sofern keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen (§ 5 SGB VIII).
- Ombudsstelle: Sie können sich zur Beratung und Konfliktklärung an eine unabhängige Ombudsstelle wenden (§ 9a SGB VIII).
- Datenschutz: Für Sozialdaten gelten besondere Schutzvorschriften, siehe Sozialdatenschutz.
Das Familiengericht, nicht das Jugendamt, entscheidet über Sorgerecht und Umgang. Das Amt wird dabei angehört und beteiligt (§ 162 FamFG, § 50 SGB VIII).
Was Sie beim ersten Kontakt tun können
- Rufen Sie an oder schreiben Sie, und schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen. Fragen Sie nach dem zuständigen Fachdienst (zum Beispiel Beratung, Kita-Vermittlung, Beistandschaft).
- Bitten Sie um einen Termin und fragen Sie, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen.
- Notieren Sie sich im Gespräch Ansprechperson, Zusagen und nächste Schritte. Bitten Sie bei Entscheidungen um einen schriftlichen Bescheid.
- Prüfen Sie Bescheide auf die Rechtsbehelfsbelehrung und beachten Sie die Fristen.
- Bringen Sie bei Bedarf eine Vertrauensperson mit. Sie dürfen auch Rechtsrat einholen.
Häufige Irrtümer
| Irrtum | Was gilt |
|---|---|
| Das Jugendamt kann ein Kind jederzeit mitnehmen | Nur bei Bitte des Kindes oder dringender Gefahr; sonst entscheidet das Gericht (§ 42 SGB VIII, § 1666 BGB) |
| Wer Hilfe beantragt, gilt als schlechte Mutter oder schlechter Vater | Hilfe zur Erziehung ist ein Rechtsanspruch der Eltern (§ 27 SGB VIII) |
| Das Jugendamt entscheidet über das Sorgerecht | Das Familiengericht entscheidet, das Amt wirkt mit (§ 50 SGB VIII) |
| Jede Hilfe kostet Eltern Geld | Kostenbeiträge gibt es nur bei bestimmten stationären und teilstationären Leistungen (§ 91 SGB VIII) |
| Nur Eltern dürfen sich melden | Auch Kinder und Jugendliche können sich selbst ans Jugendamt wenden (§ 8 Abs. 2 SGB VIII) |
Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen helfen das Jugendamt selbst, Beratungsstellen, Ombudsstellen und Fachanwälte für Familienrecht. Die zitierten Vorschriften finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Kann das Jugendamt ohne Grund Kinder aus der Familie nehmen?
Nein. Eine Inobhutnahme ist nur zulässig, wenn das Kind selbst um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für sein Wohl besteht und die Sorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine Gerichtsentscheidung nicht rechtzeitig einzuholen ist (§ 42 Abs. 1 SGB VIII). Widersprechen die Eltern, muss das Amt das Kind zurückgeben oder unverzüglich das Familiengericht einschalten (§ 42 Abs. 3 SGB VIII). Die Entscheidung über den Entzug der Sorge trifft allein das Gericht (§ 1666 BGB).
Muss ich mit dem Jugendamt zusammenarbeiten?
Hilfen sind grundsätzlich freiwillig. Bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung ist das Amt aber verpflichtet, das Risiko einzuschätzen, und darf das Familiengericht anrufen, wenn Eltern nicht mitwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Kooperation ist daher fast immer der bessere Weg. Sie dürfen sich beraten lassen und Fragen stellen.
Was kostet die Hilfe des Jugendamts?
Beratung und ambulante Hilfen sind für Eltern in der Regel ohne Kostenbeitrag. Kostenbeiträge erhebt das Amt nur bei den in § 91 SGB VIII genannten vollstationären und teilstationären Leistungen, etwa bei Heimerziehung oder Vollzeitpflege. Die öffentlichen Träger tragen die Kosten dieser Leistungen unabhängig vom Kostenbeitrag (§ 91 Abs. 5 SGB VIII).
An wen wende ich mich, wenn ich mit dem Jugendamt nicht einverstanden bin?
Gegen einen Bescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Außerdem gibt es unabhängige Ombudsstellen, die zu Konflikten mit der Jugendhilfe beraten und vermitteln (§ 9a SGB VIII). Wenden Sie sich bei Rechtsfragen an eine Anwältin oder einen Anwalt.
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