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Pflegegeld

Kurz beantwortet

Pflegegeld ist die Leistung, die eine Pflegefamilie für den Unterhalt und die Erziehung eines Pflegekindes erhält. Es wird vom Jugendamt gezahlt und ist in § 39 SGB VIII geregelt.

Wer ein Kind in Vollzeitpflege betreut, erhält vom Jugendamt Leistungen zum Unterhalt des Kindes. Dazu gehört das Pflegegeld, das in § 39 SGB VIII geregelt ist. Es deckt den Lebensunterhalt, Erziehungsleistungen und gegebenenfalls Zuschläge ab. Die Höhe richtet sich nach den Vorgaben des Trägers und nach dem Alter des Kindes. Steuerliche Fragen sind davon getrennt zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis: Eine Pflegemutter hat ein Kind seit einigen Monaten bei sich. Das Jugendamt überweist das Pflegegeld monatlich. Zusätzlich kann es Zuschläge geben, wenn das Kind besonderen Förderbedarf hat. Die Auszahlung und die Höhe stehen im Bewilligungsbescheid.

Die Grundlagen zur Aufnahme eines Pflegekindes erklärt der Ratgeber Pflegefamilie werden. Wer die Zuständigkeit klären möchte, findet das Verzeichnis unter Jugendamt finden. Die aktuellen Sätze sollten beim Jugendamt schriftlich erfragt werden.

Neben dem Pflegegeld können weitere Leistungen anfallen, etwa für besondere Förderung oder Ausstattung. Wer einen Anspruch vermutet, sollte ihn schriftlich geltend machen. Die Bescheide sollten gut aufbewahrt werden, damit Zahlungen und Änderungen später nachvollziehbar sind.

Die Leistung ist kein Lohn, sondern dient dem Unterhalt des Kindes. Wer Pflegegeld erhält, sollte Veränderungen wie Umzug oder Ausbildung des Kindes dem Jugendamt zeitnah mitteilen.

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