Tagesmutter (Kindertagespflegeperson)

Kurz beantwortet
Tagesmütter und Tagesväter betreuen Kinder in der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII und brauchen dafür eine Erlaubnis des Jugendamts. Die Qualifizierung folgt meist dem Qualifizierungshandbuch (QHB) mit 300 Unterrichtseinheiten.
Tagesmütter und Tagesväter heißen im Gesetz Kindertagespflegepersonen. Wer mehr als 15 Stunden pro Woche und länger als drei Monate fremde Kinder gegen Entgelt betreut, braucht nach § 43 SGB VIII eine Erlaubnis des Jugendamts, die sogenannte Pflegeerlaubnis.
Aufgaben
Kindertagespflegepersonen betreuen, erziehen und bilden Kinder, meist unter drei Jahren, in einer familiären Umgebung. Sie arbeiten in ihrem eigenen Haushalt, in angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern. Zusammen mit anderen Personen können sie auch Großtagespflegestellen betreiben. Der Alltag umfasst Mahlzeiten, Ruhezeiten, Pflege, Spiel, Sprachförderung und Bewegung. Hinzu kommen Eingewöhnung, Dokumentation der Entwicklung, Elterngespräche und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Fachberatung.
- Individuelle Betreuung kleiner Gruppen mit Fokus auf Bindung und Bildung
- Eingewöhnung neuer Kinder gemeinsam mit den Eltern
- Beobachtung und Dokumentation von Entwicklung und Alltag
- Gespräche mit Eltern, Absprachen zu Betreuungszeiten und Vertretung
- Einhaltung von Hygiene, Sicherheit und Kinderschutz
- Organisation von Verträgen, Abrechnung und Versicherungen
Rechtlicher Rahmen
Die Kindertagespflege ist im SGB VIII geregelt. Kernvorschrift ist § 43 SGB VIII. Danach braucht eine Erlaubnis, wer Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten gegen Entgelt länger als drei Monate und mehr als 15 Stunden wöchentlich betreut. Die Erlaubnis berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. Im Einzelfall kann sie für weniger Kinder erteilt werden. Landesrecht kann bei pädagogischer Ausbildung mehr als fünf Kinder erlauben, jedoch nicht mehr als in einer vergleichbaren Tageseinrichtungsgruppe. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Voraussetzung ist die Eignung. Das Gesetz nennt Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft sowie kindgerechte Räumlichkeiten. Geeignete Personen sollen vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen der Kindertagespflege haben und diese in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise nachweisen. Die konkreten Anforderungen und Verfahren legen Länder und Jugendämter fest. Dazu gehören meist ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest, ein Erste-Hilfe-Kurs für Kleinkinder, ein Besuch der Räume durch Fachberatung und Auskünfte über die Wohnsituation.
Anspruch der Eltern und Förderung
Nach § 24 SGB VIII haben Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zum dritten Geburtstag einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Bei Kindern unter drei Jahren stehen beide Formen gleichrangig nebeneinander. Ab dem dritten Lebensjahr ist der Rechtsanspruch auf die Tageseinrichtung bezogen. Kindertagespflege ist dann nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend vorgesehen. Eltern wenden sich für Fragen zum Platz an das Jugendamt, siehe auch den Ratgeber Kitaplatz-Anspruch.
Die öffentliche Förderung regelt § 23 SGB VIII. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes, fachliche Beratung, Begleitung und Fortbildung sowie eine laufende Geldleistung. Diese beinhaltet die Erstattung angemessener Sachkosten, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe setzen die Jugendämter fest. Sie variiert je nach Land und Kommune. Konkrete Beträge erfragen Sie beim örtlichen Jugendamt.
Zugang und Qualifikation
Der Weg zur Tagesmutter führt über das Jugendamt oder einen Tagespflegeverein. Zuerst klären Sie Eignung und Räume, dann folgen Qualifizierung und Antrag auf Erlaubnis. Für die Qualifizierung gilt in vielen Ländern das Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) des Deutschen Jugendinstituts. Die Grundqualifizierung umfasst nach der Umsetzungsempfehlung des Bundesverbands für Kindertagespflege 300 Unterrichtseinheiten.
| Teil | Umfang | Inhalt |
|---|---|---|
| Tätigkeitsvorbereitend | 160 Unterrichtseinheiten, davon Orientierungsphase 30 UE und Basisphase 130 UE | Module 1 bis 24 vor Aufnahme der Tätigkeit |
| Praktikum | Mindestens 80 Stunden | 40 Stunden in der Kindertagespflege, 40 Stunden in einer Kita |
| Tätigkeitsbegleitend | 140 Unterrichtseinheiten | Module 25 bis 46 neben der Tätigkeit |
Pädagogische Fachkräfte wie Erzieher und Kinderpfleger können je nach Land verkürzte Wege nutzen. Die Empfehlung des Bundesverbands sieht für sie als Zwischenlösung eine Aufbauqualifizierung mit Praktikum vor. Welche Regeln in Ihrem Land gelten, sagt Ihnen das Jugendamt. Auch der Abschluss, den Kursträger vergeben, wird nicht überall gleich anerkannt, klären Sie das vorab.
Alltag und Selbstständigkeit
Viele Tagespflegepersonen arbeiten selbstständig. Das bedeutet unternehmerische Verantwortung für Verträge, Versicherung, Steuern, Sozialabgaben und Vertretung. Das Gesetz sieht vor, dass bei Ausfall der Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. In einigen Ländern ist auch die Anstellung bei einem Träger möglich, etwa in Großtagespflegestellen. Lassen Sie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen von einer Steuerberatung oder der Fachberatung klären, wir geben dazu keine Auskunft.
Ein typischer Tag
Morgens kommen die Kinder, die Eltern geben kurze Hinweise, danach folgt das gemeinsame Frühstück. Vormittags stehen Spielen, Vorlesen, Bewegung im Freien oder Ausflüge an. Mittags gibt es Essen und Ruhezeit, am Nachmittag Bewegung, Kreativangebote und das Abholen. Die Gruppe ist klein, die Beziehung eng. Das bietet Nähe, verlangt aber klare Abgrenzung von Beruf und Privatleben, denn die Wohnung ist zugleich Arbeitsplatz.
Eingewöhnung und Zusammenarbeit mit Eltern
Die Eingewöhnung ist der sensibelste Abschnitt. Viele Tagespflegepersonen orientieren sich an anerkannten Eingewöhnungsmodellen, bei denen ein Elternteil anfangs mitkommt und die Trennungszeiten schrittweise wachsen. Wie lange das dauert, hängt vom Kind ab und lässt sich nicht pauschal sagen. Klare Absprachen zu Betreuungszeiten, Ferien, Krankheit, Verpflegung und Vertretung gehören in den Betreuungsvertrag. Offene Gespräche in regelmäßigen Abständen beugen Missverständnissen vor und schaffen Vertrauen. Bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind Sie verpflichtet, sich an Fachberatung oder Jugendamt zu wenden, siehe Kindeswohlgefährdung melden.
Vorteile und Grenzen des Berufs
- Familiäres Setting, flexible Gestaltung des Tages, kein Fahrweg zur Arbeit
- Enge Beziehung zu den Kindern und Eltern
- Unternehmerische Verantwortung und schwankende Auslastung
- Wenig Kolleginnen im Alltag, daher Vernetzung über Vereine und Fachberatung wichtig
- Vermischung von Privatraum und Arbeitsplatz
Perspektiven
Kindertagespflege bleibt ein Baustein des Betreuungsangebots für unter Dreijährige. Wer sich weiterentwickeln möchte, kann eine Großtagespflege gründen, als Fachberatung oder Dozent in der Qualifizierung arbeiten oder über eine Erzieherausbildung (Erzieher) in die Kita wechseln. Auch die Quereinstiegsmöglichkeiten zeigen Wege auf. Hinweise zu Berufen im Kontext der Kinderbetreuung finden Sie unter Kindheitspädagoge.
Welche Unterstützung es gibt
Das Jugendamt oder ein beauftragter Träger berät Tagespflegepersonen fachlich, vermittelt Kinder und bietet Fortbildung an. Das ergibt sich aus § 23 SGB VIII. Zusätzlich gibt es regionale Tagespflegevereine, Verbände und Netzwerke, die Austausch und Vertretungsmodelle organisieren. Nutzen Sie diese Angebote früh, denn sie erleichtern Antrag, Konzeption und Alltag erheblich.
Checkliste für den Start
- Beratung beim Jugendamt oder Tagespflegeverein vereinbaren
- Räume kindgerecht und sicher gestalten
- Qualifizierung wählen und zeitlich planen
- Unterlagen für den Antrag zusammenstellen
- Konzeption und Betreuungsvertrag erarbeiten
- Versicherungen und Steuerfragen klären
Gut zu wissen
Die Regeln zu Räumen, Anzahl der Kinder und Verfahren unterscheiden sich je nach Land und Jugendamt. Holen Sie die Informationen des örtlichen Jugendamts früh ein und halten Sie schriftlich fest, was Ihnen zugesagt wird. Gesetzliche Grundlagen finden Sie in den §§ 22 bis 24 und 43 SGB VIII.
Häufige Fragen
Brauche ich als Tagesmutter eine Erlaubnis?
Ja, wer Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten gegen Entgelt länger als drei Monate und mehr als 15 Stunden pro Woche betreut, braucht nach § 43 SGB VIII eine Erlaubnis des Jugendamts.
Wie viele Kinder darf ich betreuen?
Die Erlaubnis berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. Landesrecht kann bei pädagogischer Ausbildung mehr erlauben, jedoch nicht mehr als in einer vergleichbaren Kita-Gruppe.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Wie umfangreich ist die Qualifizierung nach dem QHB?
Die Grundqualifizierung umfasst 300 Unterrichtseinheiten, davon 160 vor Beginn der Tätigkeit und 140 tätigkeitsbegleitend, dazu ein Praktikum. Pädagogische Fachkräfte können je nach Land verkürzte Wege nutzen.