Zum Inhalt springen

Tarifbindung

Kurz beantwortet

Tarifbindung bedeutet, dass ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden ist und dessen Regeln für das Arbeitsverhältnis gelten. Ob sie besteht, hängt vom Arbeitgeber und seiner Mitgliedschaft ab.

Ein Tarifvertrag gilt nicht automatisch für alle Beschäftigten einer Branche. Er wirkt in der Regel für Arbeitgeber, die selbst Mitglied im Arbeitgeberverband sind, und für Beschäftigte, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Daneben gibt es die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag auf einen Tarif zu verweisen. Die Rechtsgrundlage findet sich im Tarifvertragsgesetz (TVG), insbesondere in § 3 TVG zur Tarifgebundenheit.

Praxisbeispiel: Eine Kita-Leitung bei einem freien Träger fragt, welche Entgeltregeln gelten. Der Arbeitsvertrag verweist auf den TVöD SuE. Damit gilt der Tarif vertraglich, auch wenn der Träger selbst nicht tarifgebunden ist. Fehlt ein solcher Verweis, kann die Vergütung deutlich abweichen.

Wer wissen möchte, welche Tarifregeln für seine Stelle gelten, sollte den Arbeitsvertrag prüfen. Die Unterschiede zwischen den Tarifwerken beschreibt der Ratgeber AVR Caritas oder TVöD. Für die Entgelttabelle des öffentlichen Dienstes siehe TVöD SuE.

Ob ein Arbeitgeber tarifgebunden ist, lässt sich oft auf seiner Website oder über den Arbeitgeberverband erfragen. Die Angabe im Arbeitsvertrag ist dabei der sicherste Hinweis. Fehlt sie, sollte man nachfragen, welcher Tarif angewendet wird und wie Änderungen mitgeteilt werden.

Die Tarifbindung kann sich ändern, wenn ein Träger den Verband wechselt oder der Tarifvertrag gekündigt wird. Beschäftigte sollten in solchen Fällen prüfen lassen, welche Regeln künftig für ihren Vertrag gelten.

Zum Glossar von A bis Z