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Eingliederungshilfe

Kurz beantwortet

Eingliederungshilfe ist eine Leistung für Kinder und Jugendliche mit einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung. Sie ist in § 35a SGB VIII geregelt und wird vom Jugendamt gewährt.

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an junge Menschen, deren seelische Gesundheit von einer Beeinträchtigung betroffen ist und die deshalb Teilhabe brauchen. Sie ergänzt die Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt prüft, ob eine Beeinträchtigung vorliegt und welche Unterstützung nötig ist. Dazu zählen zum Beispiel Schulbegleitung, Therapie oder heilpädagogische Angebote.

Beispiel: Ein Kind mit starker Angststörung braucht im Schulalltag eine feste Begleitung. Die Eltern stellen einen Antrag beim Jugendamt, das ein ärztliches oder psychologisches Gutachten anfordert. Auf dieser Grundlage wird die Hilfe bewilligt und im Hilfeplan festgehalten.

Die Schulbegleitung wird im Eintrag Schulbegleitung erläutert. Den Ablauf eines Antrags beschreibt die Seite Jugendamt finden. Für Fragen zur Abgrenzung zu anderen Leistungen ist eine Beratung empfehlenswert.

Die Eingliederungshilfe wird in der Regel nach einem Gesamtplan bewilligt. Wer Unterstützung beantragt, sollte den Alltag des Kindes beschreiben und Berichte von Ärztinnen, Therapeuten oder Schulen beifügen. Vollständige Unterlagen verkürzen die Bearbeitung und machen den Bedarf nachvollziehbar.

Die Leistung kann auch Kosten für Hilfsmittel oder Therapie umfassen, je nach Bescheid. Wer den Bescheid erhält, sollte genau prüfen, welche Leistungen darin benannt sind und welche Fristen gelten.

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